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AGB




Allgemeine Geschäftsbedingungen - LAB Anlagenbau GmbH
§ I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der Firma LAB Anlagenbau GmbH, D-17209 Priborn / Müritz (im folgenden LAB genannt). Diese Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen sowie für die Ausführung von Reparaturen, zumindest sinngemäß.

2. Ergänzend gelten die Montagebedingungen von LAB, deren Regeln im Zweifel vorgehen.

3. Die Vertragsbeziehungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten LAB nicht. LAB widerspricht ihnen hiermit.

5. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung bzw. deren Bezahlung anerkannt der Kunde unsere Allg. Geschäftsbedingungen, selbst wenn er zuvor seinerseits auf eigene Geschäftsbedingungen verwiesen hat.

§ II. Vertragsangebot und –Abschluss, Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Bei Angeboten sind Preise und Lieferzeiten freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind annähernd. Die von LAB festgestellten Maße und Gewichte sind für die Berechnung maßgebend. Stellt der Kunde bestimmte Produktmuster zur Verfügung, sind diese in Art und Materialbeschaffenheit für die Durchführung des Vertrages maßgebend. Muss die Vertragsware erst bestellt werden, so ist die Auftragsannahme durch LAB von der Lieferbestätigung der Zulieferfirma abhängig.

2. Änderungen in der Ausführung der Ware bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese dadurch in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wird.

3. Der Kunde ist an sein Angebot (Auftrag) bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von LAB, höchstens jedoch 2 Monate, gebunden.

4. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung von LAB rechtswirksam, rechtsverbindlich sind ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung, oder, wo solche nicht gegeben, die in Händen von LAB befindlichen, vom Kunden unterzeichneten Schriftstücke.

5. Nachträglich abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LAB, desgleichen mündliche Nebenabreden, ebenso die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

6. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat der Kunde bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gütigkeitsdauer von LAB mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, LAB die technischen Vorschriften des Bestimmungslandes zur Verfügung zu stellen.

7. Soweit LAB im Rahmen der Planung und Auftragsabwicklung auf dem Betriebsgelände des Kunden tätig werden muss, sind von diesem angemessene Arbeitsplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, einschließlich freier Benutzung von Betriebsmitteln, Telefon, Strom, etc.

§ III. Planungs- und Konstruktionsunterlagen

1. An allen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Kostenvoranschlägen usw. behält sich LAB Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für dem Kunden überlassenden Computer-Software.

2. Wird ein schriftlicher Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Kunden nach der maßgebenden Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung gestellt.

3. Dafür, dass durch Unterlagen, die der Kunde LAB zur Verfügung stellt, keine fremden Schutzrechte verletzt werden, trägt der Kunde die volle Verantwortung.

§ IV. Rücktritt vom Vertrag durch LAB oder Vertragsauflösung durch den Kunden

1. LAB hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, wenn:
a) ihr Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen werde (insbesondere Zahlungseinstellungen Konkursantrag, Geschäftsauflösung, Vergleichsantrag u. a.);
b) ihr die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge der Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich gemacht wird;
c) höhere Gewalt oder Betriebsstörungen jeder Art (verschuldete oder unverschuldete) die Erfüllung der Lieferverpflichtung verhindern, erheblich erschweren oder verteuern;
d) außervertragliche Belastungen (Wege- oder Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware), die nicht der Kunde zu tragen hat, die Erfüllung der Lieferverpflichtung verhindern, erheblich verteuern oder erschweren;
e) der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (XIII) nicht nachkommt.

2. Eine erhebliche Versteuerung i. S. d. Abs. 1c und d liegt dann nicht vor, wenn die Mehraufwendungen 15% des vereinbarten Vertragspreises nicht übersteigen.

3. Verlangt LAB im Rücktrittsfall die Ware zurück, trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Kunde.

4. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde wegen geleisteter Anzahlungen oder sonstiger Ansprüche kein zurückbehaltungsrecht an der gelieferten Ware.

5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kündigt er, oder beendigt er auf andere Art das Vertragsverhältnis vorzeitig, ohne, dass LAB dies zu vertreten hat, so kann LAB an Stelle der gesetzlichen Rechte neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Rechnungswertes der nicht erbrachten Leistung verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass LAB kein oder ein wesentlich geringerer tatsächlicher Schaden entstanden ist.

§ V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich in Euro ohne die gesondert zu entrichtende Mehrwertsteuer, in soweit sind die Angebotsunterlagen bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Sie enthalten nicht die Kosten für Verpackung, Versicherung, Verladung. Transport vom jeweiligen Versendungsort, Abladung sowie Montage und Inbetriebnahme an der vom Kunden angegebenen Stelle. Die Preise sind verbindlich, sofern die Lieferung innerhalb von 4 Monaten erfolgen soll. Bei separaten Lieferungen gelten jeweils die am Liefertage gültigen Listenpreise.

2. Aufwendungen auf die Ware (Einfuhr-, Wegzölle, Steuern und sonstige Zuschläge, die bei der Einfuhr, oder im Bestimmungsland selbst entstehen) sind nicht im vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden. Sollte LAB mit solchen Aufwendungen belastet werden, wird der Kunde LAB insoweit freistellen.

3. Werden nach Vertragsabschluss Konstruktionsänderungen, Änderungen der Einbauplanung oder Umbauten bereits fertig gestellter Maschinen und/ oder Anlagen deswegen erforderlich, weil der am Einbauort zuständige Prüfstatiker oder sonstige behördliche Stellen aufgrund anderer als der bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerte und/oder aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten neue oder geänderte Anforderungen stellen, so ist LAB berechtigt, die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen.
Rechnungen für Montage, Umbauarbeiten und Reparaturen sind 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum zahlbar.
Bei Aufträgen über 10.000,00 EURO gelten folgende Bedingungen:
30% unmittelbar nach Eingang der Auftragsbetätigung von LAB;
50% bei Lieferung oder Anzeige der Versandbereitschaft der Hauptteile
20% 10 Tage nach Fälligkeit der 2. Zahlung

5. Die gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist in jedem Falle sofort nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

6. Sämtliche Zahlungen haben, ohne jeden Abzug, kostenfrei bei LAB zu erfolgen. Jede andere Zahlungsart (Wechsel, Scheck, Akkreditiv, etc.) ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Andere Zahlungsmittel werden in keinem Falle an Erfüllungsstatt angenommen. Bei Wechseln und Schecks trägt der Kunde die Diskontspesen und etwaige bis zur Fälligkeit eintretende Währungsverluste (Aufwertung etc.). Spesen und sonstige Kosten sind sofort fällig. Leistet der Kunde auf den Vertragspreis durch Schecks oder in anderer Weise Zahlungen, deren Gegenwart durch LAB im Wege der Eingehung einer wechselmäßigen Haftung, z. B. als Aussteller, Indossant oder Wechselbürge, oder in sonstiger Weise abgesichert wird, so gelten diese Zahlungen erst dann als Bezahlungen des Kaufpreises im Sinne des Absatz 1, wenn LAB aus dem Absicherungsgeschäft endgültig nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

7. Bei Zielüberschreitung und generell bei allen Zahlungsrückständen des Kunden ist LAB berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank bzw. dem gesetzlich festgelegten Nachfolgezinssatz zu verlangen. Einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf es nicht. LAB ist in diesen Fällen zusätzlich berechtigt, Lieferungen an den Kunden – auch aufgrund anderer Aufträge – bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzubehalten.

8. Bei Nichteinhaltung fälliger Raten wird der gesamte noch offenstehende Betrag fällig.

9. An Vertreter können Zahlungen mit Wirkung für LAB nur bewirkt werden, wenn der Vertreter eine schriftliche Inkassovollmacht besitzt.

10. Gegenüber Forderungen von LAB kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen. Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind weder zu einer Leistungsverweigerung noch zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen berechtigt.

11. Bei allen Aufträgen ist LAB berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Fälligkeit der Rechnung zu bezahlen sind.

12. Tritt ein Fall der Ziffer IV Abs. 1 Buchst. A ein, so ist LAB berechtigt, nach ihrer Wahl die Gestaltung von Sicherheiten oder Vorauszahlung für bestehende Aufträge zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine andere Zahlungsweise (insbesondere Wechsel) vereinbart ist.

13. Bleibt der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Gestellung vereinbarter Sicherheiten im Rückstand, so stehen LAB dieselben Rechte wie in Ziff. VII Abs. 7 + 8 (Abnahme und Versand) zu.

14. LAB bestimmt ausschließlich darüber, auf welche Forderungen etwaige Teilzahlungen anzurechnen sind. Trifft LAB keine Bestimmung, so erfolgt die Verrechnung zunächst auf diejenige Schuld, die LAB die geringste Sicherheit bietet. Im Übrigen gilt § 366 II BGB.

§ VI. Lieferfristen

1. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung usw., sowie ohne vom Kunden nachzuweisendes grobes Verschulden von LAB entstandenen Lieferverzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigung haftet LAB nicht.

2. Der Kunde ist in keinem Falle berechtigt, bei verspäteter Lieferung der Leistung die Annahme der Ware oder Leistung zu verweigern.

§ VII. Abnahme, Versand und Gefahrübergang

Vorbehaltlich einer anderslautenden einzelvertraglichen Regelung gilt folgendes:

1. Spätestens mit Ablieferung an den Kunden oder dessen Beauftragten gelten die gelieferten Gegenstände als vom Kunden übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die LAB nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr in jedem Fall mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Kunden über: die Teile lagern dann auf Gefahr des Kunden und auf dessen Rechnung. Eine Haftung von LAB besteht in diesem Fall nur noch für grab Fahrlässiges verschulden eines Erfüllungsgehilfen von LAB.

3. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden vom jeweiligen Versandort der einzelnen Vertragsgegenstände aus. LAB hat hierbei das Recht, einen anderen Versandort als denjenigen ihres Werkes in Priborn/Müritz zu wählen.
Im Übrigen gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über.

4. Der Transportweg und die Transportart werden von LAB festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen von LAB unter Ausschluss einer Haftung für die günstigste Versandart. Der Kunde trägt auch alle Kosten, die LAB in Folge der Verwirklichung eines Transportrisikos zusätzlich entstehen.

5. Ist vertraglich vereinbart, dass LAB die Anlage oder Maschine nicht nur zu liefern, sondern auch aufzubauen und in Betrieb zu nehmen hat, beginnt der Gefahrenübergang spätestens mit der Inbetriebnahme der Anlage. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die LAB nicht zu vertreten hat, beginnt der Gefahrenübergang mit Anzeige der Montagebereitschaft durch LAB. Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die LAB nicht zu vertreten hat, beginnt der Gefahrenübergang mit Montageende durch LAB.

6. Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Die Leihverpackung ist frachtfrei in gutem Zustand zurückzusenden. Wird die Leihverpackung vom Kunden schuldhaft beschädigt oder verschuldet der Kunde deren Verlust, so ist LAB berechtigt, dem Kunden den Zeitwert dieser Gegenstände in Rechnung zu stellen. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden des Kunden nicht vorgelegten habe, trifft diesen.

7. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung (Absatz 2) mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist LAB nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist LAB berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Vertragspreises als pauschale Entschädigung zu fordern, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Im Rahmen des pauschalisierten Entschädigungsbetrages bedarf es keines Schadensnachweises durch LAB.

8. Macht LAB von den Rechten gem. Ziff. 7 keinen Gebrauch, so hat LAB unbeschadet sonstiger Rechte die Befugnis, über die Vertragsware frei zu verfügen.

§ VIII. Montage, Aufstellung, Einlagerung

Für jede Art von Aufstellungen, Montagen, Einbringungen usw. gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Kunde hat die Kosten für Zeitaufwand, einschließlich Wartezeiten, Auslösung, Reisen, Übernachtungen in Höhe der (gemäß Montagebedingungen) festgelegten Sätze zu erstatten.

2. Alle baulichen Arbeiten müssen vom Kunden vor Beginn der Aufstellung soweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.

3. Für die Aufbewahrung der Apparateteile, Materialien, Werkzeuge und dgl. ist vom Kunden ein trockener, beleuchteter und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.

4. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der von LAB für erforderlich erachteten Anzahl jedoch ohne Haftung durch LAB. LAB hat bei Unfällen und Haftpflichtfällen nur für das von ihr entlohnte Personal einzustehen;
b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe;
c) das Entladen und die Beförderung der Gegenstände vom Transportmittel nach dem Ort der Ausstellung.

Im übrigen gelten für alle durch LAB ausgeführten Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten die besonderen Montagebedingungen von LAB.

§ IX. Mängelrügen

1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schriftlich unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche nach Feststellung – direkt bei LAB erhoben werden.

2. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen Kaufleute und jur. Personen des öffentlichen Rechts nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

3. Der Kunde hat LAB alle Aufwendungen zu ersetzen, die LAB durch die Erhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.

§ X. Gewährleistung

1. Bei der Lieferung von selbst hergestellten Maschinen, Anlagen oder Teilen leistet LAB Gewähr für einwandfreie Funktion und Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit nach dem jeweiligen Stand der Technik für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Bereitstellung gem. den Regelungen unter Ziff. VII. Wird eine Maschine oder Anlage im Mehrschichtbetrieb eingesetzt, so beträgt die ent-sprechende Gewährleistungsfrist 3 Monate.

2. Wird eine Maschine oder Anlage von LAB beim Kunden montiert, so beginnt die vorgenannte Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme durch den Kunden.
Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne verschulden von LAB, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Montageende.
Kann die Montage aus Gründen, die LAB nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder fertig gestellt werden, beginnt die Gewährleistungsfrist für den ausgeführten Leistungsteil mit Auftreten des Leistungshindernisses. Sie erlischt jedoch in jedem Fall, spätestens mit Ablauf von 18 Monaten nach Lieferung, bzw. Anzeige der Versandbereitschaft (Rechnungsstellung).
a) Die Gewährleistung von LAB beschränkt sich auf die Reparatur der mangelhaften Ware der des mangelhaften Warenteils bzw. auf die Nachbesserung mangelhafter Reparatur- oder Montagearbeiten sowie – nach Wahl von LAB – auf die Reparatur oder den Ersatz eingesandter mangelhafter Teile.
b) Ansprüche auf Wandelung oder Minderung (Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung) bestehen nicht, es sei denn, dass LAB nachgewiesenermaßen nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.
c) Für Einbauteile wird die vom Hersteller zugesicherte Gewähr (Garantie) von LAB an den Kunden weitergegeben. Die Haftung bei solchen Teilen beschränkt sich auf die Abtretung der Ansprüche, die LAB gegen das Herstellerwerk zustehen.
d) Der Kunde hat auf Wunsch von LAB die beanstandete Ware am Geschäftssitz von LAB für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu ermöglichen.
Kaufleuten und jur. Personen des öffentlichen Rechts steht kein Anspruch auf Ersatz der ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu. Sie sind verpflichtet, die Ware porto-, fracht- und verpackungsfrei an LAB einzusenden.
e) Der Kunde hat LAB zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten eine angemessene Frist zu gewähren.
f) Ersetzte Teile werden Eigentum von LAB.

3. Eine Haftung für Mängel bei der Lieferung von Einzelmaschinen beschränkt sich in jedem Fall auf die reine Funktion dieser Maschine; für die richtige Einplanung einer Einzelmaschine in eine von LAB nicht gelieferte Gesamtanlage haftet LAB nicht.

4. Liefert LAB nur Einzelteile für eine Anlage (Anlagenkomponenten) und obliegt ihr die Montage der Teile, bzw. die Inbetriebnahme der Anlage nicht, so haftet LAB nur für eine technisch fehlerfreie Herstellung der gelieferten Teile.

5. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Kunde die Vorschriften von LAB über die Behandlung der Ware nicht befolgt.

6. Auftretende Mängel, Störungen oder Schäden jeder Art, die auf schuldhaftes oder unsachgemäßes Verhalten des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind oder die auf natürliche Abnutzug, auf Überbeanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln oder auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. LAB kann die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, dass der Kunde den vereinbarten Vertragspreis zuvor in voller Höhe bezahlt. Von Nichtkaufleuten kann jedoch, sofern es sich nicht um jur. Personen des öffentlichen Rechts handelt, höchstens eine Vorleistung in Höhe von 75% des vereinbarten Preises verlangt werden.

8. Für gebrauchte Waren wird keinerlei Gewähr übernommen.

§ XI. Haftung

1. LAB haftet unbeschränkt
a) auf Schadensersatz wegen Fehlers zugesicherter Eigenschaften nach §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB;
b) auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss wegen Vertragsverletzung und/ oder wegen unerlaubter Handlung, sofern LAB grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen nachgewiesen wird.

2. LAB haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn das schadensbegründende Verhalten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt.
Ausgenommen hiervon sind Haftungsfälle die durch die von LAB abgeschlossene Industrie-Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die daraus beruhen, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Mitarbeiter von LAB eine Pflicht leicht fahrlässig verletzt, die für die Errichtung des Vertragswerkes von wesentlicher Bedeutung ist.

3. Unbeschadet der Regelung gem. Ziff. 1 haftet LAB nicht für Mangelfolgeschäden (mittelbare Schäden); für sonstige Sach-, Personen-, und Vermögensschäden haftet LAB nur insoweit, als Deckung durch die von LAB abgeschlossene Versicherung besteht.

4. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von LAB der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag in Höhe des für die Kaufsache vereinbarten Preises bzw. des vereinbarten Werklohns.

5. Von dieser Haftungsregelung unberührt bleibt die Haftung von LAB aufgrund des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden und Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gegenüber Endabnehmern und Dritten!

6. Eine Haftung von LAB für Schäden jeder Art, die darauf beruhen, dass der Kunde Mängelrügen nicht oder nicht unverzüglich erhoben hat, ist ausgeschlossen.

7. Hat LAB bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder einer anderen als der bestellten Ware anderweitige vertragliche Pflichten verletzt, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche bei rügloser Annahme der Ware durch den Kunden. Die Rügepflicht tritt den Kunden auch dann, wenn die Schadensersatzpflicht auf der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht beruht.

§ XII. Verjährung

1. Alle Ansprüche gegen LAB verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang (Ziffer VII) oder Erbringung der sonstigen Vertragsleistungen durch LAB, soweit sich aus Ziff. X Abs. 1 nichts anderes ergibt.

2. Auch wenn sich die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage ohne Verschulden von LAB verzögert, verjähren sämtliche Ansprüche gegenüber LAB spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang.

3. Bei Ansprüchen, die nicht mit Mängeln der gelieferten Ware oder mangelhafter Erbringung sonstiger Vertragsleistungen von LAB in Zusammenhang stehen, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate ab Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses.

§ XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller Nebenleistungen sowie aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von LAB Eigentum von LAB.

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht insbesondere erst dann auf den Kunden über, wenn LAB auch von allen Eventual-Verbindlichkeiten im Rahmen eines Scheck-/ Wechsel- Regulierungsverfahrens.

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